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- Erstellungsdatum 13. Februar 2025
- Zuletzt aktualisiert 13. Februar 2025
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verbrauchergeschäfte
Ole Kliem – Werbeagentur
Paracelsusstraße 31, Top 47, 5020 Salzburg
Mob.: +43 677 636 870 11
E-Mail: office@olekliem.com
UID-Nr.: ATU80191249
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfassen die folgenden Punkte:
- Name und Kontaktdaten des verantwortlichen Verarbeiters
- Verarbeitungszweck und Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken
- voraussichtliche Dauer der Speicherung
- Empfänger der Daten (Dritte)
- Belehrung über die betroffenen Rechte
- Angaben zur Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung (Rechtfertigung)
I. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen:
1.1. Die nachfolgenden AGBs kommen zum Tragen sofern Ole Kliem (im Folgenden Fotograf/Urheber/Texter) ein Verbraucher im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.
1.2. Der Urheber der Texte und Lichtbilderzeugnisse erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten – sofern keine Änderung durch den Urheber bekannt gegeben wird – auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.4. Angebote des Fotografen und Texters sind freibleibend und unverbindlich.
II. Urheberrechtliche Bestimmungen:
2.1. Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers und Texters (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Urheber zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte, etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Die Vertragspartner:innen erwerben in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Abweichungen sind schriftlich zu dokumentieren. Jedenfalls erwerben die Vertragspartner:innen nur so viele Rechte wie sie dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages) entsprechen.
2.2. Die Vertragspartner:innen sind bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: (c) .. Name,Vorname. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
2.3. Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich ist.
2.4. Eine Veränderung des Ursprungstexts bedarf nur dann einer schriftlichen Zustimmung des Urhebers, wenn sich dadurch der Inhalt bzw. die Aussagekraft ändert. Veränderungen des Ursprungstext, die eine Diffamierung des Urhebers nach sich ziehen würden, sind nicht zulässig.
2.4.1. Die Nutzung der frei zugänglichen Werke aus dem Bereich Newsroom ist für Pressezwecke immer gestattet und an den Inhalt der Pressemitteilung gebunden. Die Nutzung der darin enthaltenen Werke auf eine andere Nutzung benötigt die schriftliche Zustimmung des Urhebers.
2.5. Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.
III. Eigentum am Filmmaterial, Notizen – Archivierung:
3.1.1. Analoge Fotografie:
Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.): steht dem Fotografen zu. Dieser überlässt den Vertragspartner:innen gegen vereinbarte und angemessene Honorierung, die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum.
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden den Vertragspartner:innen nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten der Vertragspartner:innen zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
3.1.2. Digitale Fotografie
Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende, schriftliche Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche, vom Fotografen hergestellte Bilddateien. Die Übergabe von Bilddateien im RAW-Format wird – sollte keine abweichende, schriftliche Vereinbarung bestehen – ausgeschlossen.
3.1.2. Notizen, Recherchen, etc.
Sämtliche Aufzeichnungen des Texters, die zur Erfüllung des Angebots (Texte in jeglicher Form) nötig waren, bleiben im Eigentum des Urhebers.
Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1. als erteilt.
3.2. Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch der Auftraggeber:innen bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom, oder ähnlichen Datenträgern ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber:innen gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.
3.3. Der Urheber der Bild- und Textwerke wird die Aufnahme(n) und Werke ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
IV. Kennzeichnung:
4.1. Der Urheber ist berechtigt, die Lichtbilder, die digitalen Bilddateien und Texte in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (z.B. Metadaten) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesonders auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien und Texte.
4.2. Die Vertragspartner:innen sind verpflichtet, digitale Lichtbilder und Texte so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Werken elektronisch verknüpft bleiben, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und der Fotograf oder/und Texter als Urheber klar und eindeutig identifizierbar ist.
V. Nebenpflichten:
5.1. Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen haben die Vertragspartner:innen zu sorgen. Sie halten den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1). Eine Ausnahme bilden vom Fotografen bereits getätigte Lichtbildwerke, welche den Vertragspartner:innen angeboten werden. In diesem Falls trägt der Fotograf, die Verantwortung dafür, dass die nötigen Werknutzungsbedingungen vorliegen.
5.2. Sollte der Fotograf von den Vertragspartner:innen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichern die Auftraggeber:innen, dass er hierzu berechtigt ist und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.
5.2. Sollte der Texter von den Vertragspartner:innen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Texte beauftragt werden, so versichern die Auftraggeber:innen, dass er hierzu berechtigt ist und stellt den Texter von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.
5.3. Die Vertragspartner:innen verpflichten sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Verlust und Beschädigung:
6.1. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien,Textdokumente) haftet der Urheber – aus welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Urheber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Urheber haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistent:innen, Visagist:innen, Interviewpartner:innen und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.
6.2. Punkt 6.1. gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind von den Vertragspartner:innen zu versichern.
VII. Vorzeitige Auflösung:
Der Urheber der Lichtbild- und Textwerke ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen der Vertragspartner:innen ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn die Kund:innen ihre Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität der Vertragspartner:innen bestehen und dieser nach Aufforderung des Fotografen und/oder Texters weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche von den Vertragspartner:innen zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14-tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. die Vertragspartner:innen trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
VIII. Leistung und Gewährleistung:
8.1. Der Fotograf und/oder Texter wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen. Sofern die Vertragspartner:innen keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf und/oder Texter hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesonders für die Bildgestaltung, die Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.
8.2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen der Vertragspartner:innen zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Urheber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.3. Die Vertragspartner:innen tragen das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Urhebers liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc..
8.4. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr der Vertragspartner:innen.
8.5. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1. gilt entsprechend.
8.6. Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1. entsprechend.
8.7. Allfällige Nutzungsbewilligungen des Urhebers umfassen nicht die öffentliche Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien.
IX Werklohn / Honorar:
9.1. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen/Texter ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu.
9.2. Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.
9.3. Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen. Im Zuge der Durchführung der Arbeiten von den Vertragspartner:innen gewünschten Änderungen gehen zu deren Lasten.
9.5. Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
9.6. Nehmen die Vertragspartner:innen von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht dem Fotografen/Texter mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein, dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar (50 % der Angebotssumme bei Absagen, die einen Monat bis einer Woche vor vereinbartem Termin getroffen werden. 75 % bei Absagen, die weniger als eine Woche vor vereinbartem Termin getroffen wurden) und alle Nebenkosten zu bezahlen.
9.7. Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
9.8. Die Vertragspartner:innen verzichten auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt jedoch nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Urhebers sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit den Forderungen des Fotografen oder Texters stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Urheber anerkannt wurden.
X. Lizenzhonorar:
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.
XI. Zahlung:
11.1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Honorar entsprechend des Zahlungsziels nach 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungsfall gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Urhebers vom Zahlungseingang als erfolgt.
11.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Urheber berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.
11.3. Bei Zahlungsverzug der Vertragspartner:innen ist der Urheber berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 11,08 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen sowie zu jeder Mahnung eine Mahngebühr von 30,00 € zu erheben.
11.4. Soweit gelieferte Lichtbild- und Textwerke ins Eigentum der Vertragspartner:innen übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.
XII. Datenschutz:
Die Vertragspartner :innen nehmen folgende Datenschutzmitteilung, sofern diesem nicht eine weiterführende Mitteilung zugegangen ist, zur Kenntnis und bestätigt, dass der Urheber damit die ihn treffenden Informationspflichten erfüllt hat:
Der Urheber der Lichtbild- und Textwerke als Verantwortlicher verarbeitet die personenbezogenen Daten der Vertragspartner:innen wie folgt:
12.1. Zweck der Datenverarbeitung:
Der Fotograf und Texter verarbeitet die unter Punkt 2. genannten personenbezogenen Daten zur Ausführung des geschlossenen Vertrages und / oder der von den Vertragspartner:innen angeforderten Bestellungen bzw. zur Verwendung der Werke zu Werbezwecken des Urhebers, darüber hinaus die weiters bekanntgegebenen personenbezogenen Daten für die eigenen Werbezwecke des Fotografen.
12.2. Verarbeitete Datenkategorien und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:
Der Fotograf verarbeitet die personenbezogenen Daten: Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer, E-Mail-Adressen, Bankverbindung und Bilddaten, um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen.
12.3. Übermittlung der personenbezogenen Daten der Vertragspartner:innen:
Zu den oben genannten Zwecken werden die personenbezogenen Daten der Vertragspartner:innen, wenn dies Inhalt des Vertrages ist, auf Anfrage der Vertragspartner:innen namentlich zu nennende Empfänger:innen übermittelt, nämlich insbesondere an dem geschlossenen Vertrag nahestehende Dritte, sofern dies Vertragsinhalt ist, Medien, sollte diesbezüglich eine Vereinbarung mit den Vertragspartner:innen bestehen und gegebenenfalls in die Vertragsabwicklung involvierte Dritte.
12.4. Speicherdauer:
Die personenbezogenen Daten der Vertragspartner:innen werden vom Urheber nur solange aufbewahrt, wie dies von vernünftiger Weise als notwendig erachtet wird, um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu erreichen und wie dies nach anwendbarem Recht zulässig ist. Die personenbezogenen Daten der Vertragspartner:innen werden solange gesetzlich Aufbewahrungspflichten bestehen oder Verjährungsfristen potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind, gespeichert.
12.5. Die Rechte des Vertragspartner:innen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten:
Nach geltendem Recht sind die Vertragspartner:innen unter anderem berechtigt:
- zu überprüfen, ob und welche personenbezogenen Daten der Urheber gespeichert hat um Kopien dieser Daten – ausgenommen die Lichtbilder selbst – zu erhalten
- die Berichtigung, Ergänzung oder das Löschen seiner personenbezogenen Daten, die falsch sind oder nicht rechtskonform verarbeitet werden, zu verlangen
- vom Urheber zu verlangen, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – einzuschränken
- unter bestimmten Umständen der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen oder die für das Verarbeiten zuvor gegebene Einwilligung zu widerrufen
- Datenübertragbarkeit zu verlangen
- die Identität von Dritten, an welche die personenbezogenen Daten übermittelt werden, zu kennen und
- bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde Beschwerde zu erheben
Kontaktdaten des Verantwortlichen:
Sollte die Vertragspartner:innen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten Fragen und Anliegen haben, können sich diese an den ihm namentlich und anschriftlich bekannten Urheber wenden.
XIII. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen:
Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht – berechtigt von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Die Vertragspartner:innen erteilen zur Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.
Die Vertragspartner:innen erteilen auch unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen ihre Einwilligung, dass die personenbezogenen Daten und insbesondere die hergestellten Lichtbilder im Sinne einer Veröffentlichung zu Werbezwecken des Urhebers verarbeitet werden.
XIV. Schlussbestimmungen:
13.1 Für alle gegen die Vertragspartner:innen des Fotografen und Texters, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher:innen ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung haben. Für Verbraucher:innen, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
13.2 Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner:innen oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Urheber richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Urhebers verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Liegen die Voraussetzungen des Artikels 5 Abs.2 des Europäischen Schuldvertragsübereinkommens (EVÜ), nicht aber ein Fall des Artikels 5 Abs.4 in Verbindung in Abs.5 EVÜ vor, so führt die Rechtswahl nicht dazu, dass den Vertragspartner:innen die durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird.
13.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für vom Urheber auftragsgemäß hergestellte Werke sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video, etc.).
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